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SG Dynamo Dresden Dresden, den 13. September 2007
STADIONORDNUNG
1. Geltungsbereich
Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der GewĂ€hrleistung der Sicherheit des umfriedeten Teil des Rudolf-Harbig-Stadions einschlieĂlich sĂ€mtlicher Zu- und AbgĂ€nge sowie ParkplatzflĂ€chen, die bei Veranstaltungen im Stadion den Besuchen zur Nutzung zur VerfĂŒgung stehen.
2. Widmung
2.1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von FuĂballspielen. DarĂŒber hinaus kann die DurchfĂŒhrung von Sportveranstaltung sowie sonstigen Veranstaltungen zugelassen werden.
2.2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der Anlagen besteht nur im Rahmen der Widmung.
3. Aufenthalt
3.1. Im Rudolf-Harbig-Stadion dĂŒrfen sich nur Personen aufhalten, die eine gĂŒltige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich fĂŒhren oder die ihre Aufenthaltsberechtigung fĂŒr diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Die Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte fĂŒr die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3.2. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittkarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur ĂberprĂŒfung auszuhĂ€ndigen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen â auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des MitfĂŒhrens von Waffen oder von gefĂ€hrlichen oder feuergefĂ€hrlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgefĂŒhrte GegenstĂ€nde. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurĂŒckzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt fĂŒr Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurĂŒckgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
3.3. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschĂ€digt, gefĂ€hrdet oder- mehr als nach den UmstĂ€nden unvermeidbar â behindert oder belĂ€stigt wird. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Aus SicherheitsgrĂŒnden und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere PlĂ€tze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt â auch in anderen Blöcken â einzunehmen. Alle Auf- und AbgĂ€nge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
3.4. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. FĂŒr Personen- und SachschĂ€den, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die SG Dynamo Dresden e. V. nicht.
4. Verbote
4.1. Den Besuchern des Stadions ist das MitfĂŒhren folgender GegenstĂ€nde untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes, antisemitisches sowie rechts- und/oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt fĂŒr Kleidung, die SchriftzĂŒge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen (Thor Steinar);
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. zur Personenverletzung oder SachbeschÀdigung geeignet sind;
d) GassprĂŒhdosen, Ă€tzende oder fĂ€rbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, KrĂŒge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige GegenstĂ€nde wie Leitern, Hocker, StĂŒhle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskoffer, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische GegenstÀnde;
h) Fahnen- und Transparentstangen, die lĂ€nger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser gröĂer als 3 cm ist;
i) mechanisch betriebene LĂ€rminstrumente;
j) alkoholische GetrÀnke aller Art;
k) Tiere.
4.2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, antisemitische sowie rechtsradikale und/oder linksradikale Parolen zu Ă€uĂern oder zu verbreiten;
- nicht fĂŒr die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen
insbesondere Fassaden, ZĂ€une, Mauern, Umfriedungen der SpielflĂ€che, Absperrung, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, BĂ€ume, Masten aller Art und DĂ€cher zu besteigen oder zu ĂŒbersteigen;
- Bereiche, die nicht fĂŒr Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die FunktionsrĂ€ume), zu betreten;
- mit GegenstÀnden aller Art zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschieĂen;
- ohne Erlaubnis des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzufĂŒhren;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- auĂerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
5. Zuwiderhandlungen
5.1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoĂen, kann unbeschadet weiterer Rechte der SG Dynamo Dresden e. V. ohne EntschĂ€digung der Zutritt zum Stadion verweigert und/oder können aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt fĂŒr Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
5.2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder auĂerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeintrĂ€chtigen oder gefĂ€hrden, kann unbeschadet weiterer Rechte der SG Dynamo Dresden e. V. ohne EntschĂ€digung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit auf das Stadion beschrĂ€nkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses fĂŒr Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
5.3. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgefĂŒhrte Sachen und/oder GegenstĂ€nde werden sichergestellt und â soweit sie fĂŒr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden â nach dem Wegfall der Voraussetzungen fĂŒr die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie RĂŒckgabe entstandenen Kosten zurĂŒckgegeben oder spĂ€testens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet.
5.4. MaĂnahmen nach Abs. 5.1. bis 5.3. schlieĂen AnsprĂŒche (z.B. RĂŒckerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die SG Dynamo Dresden e. V. und/oder gegen den jeweiligen Veranstalter aus.
5.5. Sollte die SG Dynamo Dresden e. V. aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch VerbÀnde wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
5.6. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberĂŒhrt.
Diese Stadionordnung tritt mit Wirkung vom 13. September 2007 in Kraft
SG Dynamo Dresden e. V.