Am Dienstag hat das nicht öffentliche Schiedsgerichtverfahren zwischen dem DFB und der SG Dynamo Dresden in einem Hotel in Frankfurt am Main stattgefunden. In der fünfstündigen Verhandlung, deren Ansetzung im Vorfeld nicht öffentlich bekannt gegeben wurde und die vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, wurde die Schiedsklage von Dynamo Dresden abgewiesen und der Ausschluss der Sportgemeinschaft aus dem DFB-Pokal der Saison 2013/2014 bestätigt. Damit bestätigte das dreiköpfige Gremium die vorangegangen Urteile des DFB-Bundesgerichts vom 7. März 2013 und des DFB-Sportgerichts vom 10. Dezember 2012.
Dynamo Dresden wurde in Frankfurt am Main durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Heyer und Geschäftsführer Christian Müller vertreten. „Die Enttäuschung sitzt bei allen im Verein tief. Wir müssen den Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens jetzt erst einmal verdauen. Auch dieses Urteil liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung der DFB-Sportgerichtsbarkeit. Welche Maßnahmen, Konsequenzen und eventuell weiteren Schritte die SG Dynamo Dresden jetzt unternimmt, werden die Gremien des Vereins gemeinsam mit unserem Anwalt nach Vorliegen der Urteilsbegründung sachlich und in aller gebotenen Ruhe erörtern“, erklärte Dynamos Geschäftsführer Christian Müller nach der Verhandlung in Frankfurt.
Prof. Dr. Udo Steiner, der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, begründete das Urteil in einer Pressemitteilung des Deutschen Fußball-Bundes wie folgt: „Die Vorschrift des Paragraphen 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Der Ausschluss von Dynamo Dresden ist eine solche Maßnahme, bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht.“ Steiner erklärt in der Mitteilung des DFB weiter: „Der Ausschluss Dresdens ist rechtmäßig erfolgt. Die den Verein treffende harte Maßnahme ist nach Auffassung der Verbandsgerichte geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Einschätzung liegt im Beurteilungsspielraum dieser Gerichte. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass dieser Beurteilungsspielraum durch die Verbandsgerichte nicht überschritten wurde.“
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